Fotografieren erlaubt ?

  • Hallo,
    ich veranstalte regelmäßig einen Flohmarkt.
    Bei den beiden letzten Veranstaltungen ist mir aufgefallen, das jemand aus einem Haus (dritter Stock) im Umfeld des Marktes Fotos vom Markt macht.
    Dieses geschah morgens beim Aufbau der Stände aber auch während des Marktbetriebes.
    Ob er diese zur Dokumentation (wann wir die Stände aufbauen) oder nur für sich macht, weiß ich nicht. Es ist auf jeden Fall nicht schön, aus dem "Hinterhalt" fotografiert zu werden.
    Bevor ich die Person diesbezüglich anspreche, würde ich gerne wissen, wie die Sache rechtlich bewertet und welche Kriterien/Variationen es gibt?



    gruss.fritz

  • Diese Aufnahmen sind damit ...


    1.) nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt
    2.) erkennbar abgebildete Personen, die nicht nur als 'Staffage' dienen, müssten der Veröffentlichung der Bilder zustimmen.


    ... andererseits ... solange keine Veröffentlichung der Bilder erfolgt, ist es doch eigentlich wurscht ... oder?

  • Hallo,


    hier die Rechtsgrundlage mit der Du die Aufnahmen unterbinden kannst.


    Zitat aus Wikipedia:


    "Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):
    § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
    (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
    (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden"


    Folgende Tatsachen sprechen gegen diese Aufnahmen.
    1.) Der Standort ist nicht öffentlich zugänglich.
    2.) Die von Euch erstellten Werke (Flohmarktstände) sind nicht bleibend.


    In ganz vielen Fällen ist sich der Fotograf überhaupt nicht bewust, das er die Aufnahmen überhaupt nicht erstellen darf.
    Daher empfiehlt sich zuerst ein freundliches Gespräch.


    Gruß
    row-dy

  • hier die Rechtsgrundlage mit der Du die Aufnahmen unterbinden kannst.


    [...] durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...]

    Nein. Die Aufnahme an sich kann man damit(!) nicht unterbinden. Nur die öffentlich Wiedergabe.


    P.S.; Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung zu einem Rechtsthema - keine Beratung ;)

    EBV :daumenhoch:


    Sony α1 - Sony 200-600mm G OSS - Sony FE 100-400mm GM OSS - Sony FE 1.4x Telekonverter - Sony FE 16-35mm ZA - Sony FE 24-105mm G - Sony FE 24-240mm OSS - Sony FE 85mm f/1.8 - Samyang 12mm f/2.8 Fisheye - Tamron 90mm USD Makro

  • ...Also mir wäre neu, dass jemand aus SEINEM Haus oder seiner Wohnung nicht fotografieren darf. Solange dabei keine Menschen explizit abgelichtet werden, sondern eine Szenerie, wüsste ich erstmal nicht, was ihn daran hindern sollte. Ist ja keine private Grillparty...

  • Fotografieren darf er, solange er nicht gegen §201a StGB verstößt:


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. [...]
    2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    3. [...]

    EBV :daumenhoch:


    Sony α1 - Sony 200-600mm G OSS - Sony FE 100-400mm GM OSS - Sony FE 1.4x Telekonverter - Sony FE 16-35mm ZA - Sony FE 24-105mm G - Sony FE 24-240mm OSS - Sony FE 85mm f/1.8 - Samyang 12mm f/2.8 Fisheye - Tamron 90mm USD Makro

  • Erstmal ist die Frage zu klären, ob es sich bei deinem Flohmarkt um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Öffentlich bedeutet dabei:
    - nicht auf einem Privatgrundstück (da bestimmt der Hausherr, da darf er nur von öffentlichem Land das Grundstück fotografieren und wohl auch nicht den Markt in den Mittelpunkt stellen, weil eben nicht dauerhaft)
    - grundsätzlich haben alle Menschen Zutrittsrecht (also nichts mit geladenen Gästen, Eintrittskarten oder so, Platzverbote für einzelne Personen sind natürlich unbeachtlich)


    Dann ist die Frage, ob die Veranstaltung im Mittelpunkt der Bilder steht oder einzelne Menschen. Bei öffentlichen Veranstaltungen (genau wie bei jedem Bild von einem Haus - soweit es ohne technische Hilfsmittel von jedermann zugänglichem (öffentlichem) Raum gemacht wurde - sind die Menschen nur Staffage, wenn nicht einzelne Menschen hervorgehoben sind oder sogar im Mittelpunkt des Bildes stehen. Fotografien von Wochenmärkten oder Flohmärkten, Fanmeilen etc. auf öffentlichem Gelände können somit in der Regel veröffentlicht werden, wenn eben die Veranstaltung an sich gezeigt werden soll.


    Kritisch zu betrachten ist in deinem Fall, dass er aus seiner Wohnung fotografiert. Inwieweit das Haus bzw. die dritte Etage des Hauses als technisches Hilfsmittel angesehen wird, weiß ich nicht. Wenn er sich auf der Straße auf eine Leiter stellen würde oder ein Galgenstativ von 3m Höhe (also einer Höhe, die er mit seinem Körper normal nicht erreicht) benutzt, wäre das eindeutig ein technisches Hilfsmittel. Sonst könnte ja jeder über jegliche hohe Grundstücksmauer hinwegknipsen und sich auf die Panoramafreiheit berufen.


    Aber das Ganze ist eine knifflige Rechtsangelegenheit. Da kann dir ein RA mit Sicherheit besser helfen - am besten ein spezialisierter. Empfehlen würde ich dir allerdings zunächst ein lockeres Gespräch mit ihm zu führen - so von Fotograf zu Fotograf. Du kannst ihn ja mal ansprechen und als Gleichgesinnter Interesse an den Ergebnissen zeigen/heucheln. Vielleicht bekommst du ja die Motivation hinter der Aktion heraus. Dann hat ggf. auch ein RA mehr Anhaltspunkte für eine Prüfung.

    Gruß
    Peter


    [ô]  PENTAX K-1 / PENTAX K-3 / PENTAX K-30 - Objektive siehe Profil

    Einmal editiert, zuletzt von ice-dragon () aus folgendem Grund: Abschnitt gesetzt - zum besseren Verständnis

  • Gegen die Aufnahmen des Flohmarktes oder auch Teilbereichen kann man nichts machen. Sie stellen prinzipiell keinen Verstoß dar. Anders sieht es erst bei Veröffentlichung (wie bereits oben erwähnt) und oder Portraitaufnahmen aus. Portraitaufnahmen stellen einen unmittelbaren Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung dar, der sogar durch körperliche Gegen-/Notwehr unterbunden werden darf, so neueste Urteile.
    Das festzustellen, dürfte allerdings unter diesen Umständen kaum möglich sein, es sei denn der Fotograf liegt da mit einem riesigen Tele im Anschlag.

  • Naja, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, ist das Fotografieren nur eingeschränkt zulässig - insofern geht's schon auch um die Aufnahme an sich.

    Gruß
    Peter


    [ô]  PENTAX K-1 / PENTAX K-3 / PENTAX K-30 - Objektive siehe Profil

  • Ich mache regelmäßig mit meiner Kamera Fotos aus einem Dachfenster in die Gegend, fotografiere die Nachbarhäuser, mache Timelapse- / Bracketing- und sonstige Aufnahmen, von allem um unser Haus. Das sind dann meistens Testaufnahmen, mit denen ich irgendwas an der Kamera ausprobiere. Ich sehe bei der ganzen Geschichte noch nicht so recht die Beweggründe des Threadstarters. Da fotografiert jemand und ich eroriere die rechtlichen Möglichkeiten...


    Da gibt es tausend harmlose und weniger harmlose Gründe, warum einer fotografiert: Für ein Lokalblatt, für eine Website, privat, weil er ein Flohmarkt-Fan ist, vielleicht schaut er auch bloß mit dem Tele, ob für ihn was passendes dabei ist, als Beweis zur Untermauerung einer Klage gegen Ruhestörung, vielleicht ermittelt er auch für die Drogenfahndung oder für eine Behörde, die sich mit Kunstraub beschäftigt, für die NSA...


    Entweder Du lässt Dir ein dickeres Fell wachsen oder fragst einfach mal interessehalber, wofür die Fotos sind. Und entweder er sagt es Dir oder eben nicht.

  • Eine Möglichkeit wurde hier noch gar nicht erwähnt bzw. diskutiert.


    Ich gebe mal ein Beispiel:
    Als ich eines Morgens zu unserer Garage gehen wollte, stand ein fremdes Fahrzeug direkt in der Einfahrt. Da ich wusste, dass das kein Fall für die Polizei ist, habe ich beim Ordnungsamt angerufen. Die tolle Antwort war, sie hätten gerade kein Personal aber ich soll den "Missetäter" fotografieren und ihnen das Foto schicken. Er würde dann trotdem ein Bußgeld bekommen. Sie könnten jetzt nichts machen.


    So, jetzt zum Trödelmarkt.


    Eventuell ist das ein "besorgter" Bürger, den das Treiben dieses Trödelmarktes stört. Er wird dokumentieren, wie oft ihr die Stände vielleicht nicht ganz so ordentlich aufstellt, wie es vorgesehen ist. Da ihr ja "Wiederholungstäter" seid, muss dem wilden Treiben ja ein Ende gesetzt werden. Also hält er das alles fotografisch fest und schei... Euch an.


    Vielleicht bekommt ihr als Veranstalter ja bald Post oder Besuch vom Ordnungsamt. :twisted:

  • Danke für eure zahlreichen Kommentare.


    Aus dem Haus/ der Wohnung Fotos machen.
    Wahrscheinlich ist es erlaubt. dass man Gegenstände oder Landschaften aus der Wohnung fotografiert, darum geht es hier aber nicht.
    Hier werden vor und während eines öffentlichen Marktes wiederholt Menschen fotografiert, die davon nichts mitbekommen.
    Das gefällt mir als Flohmarkt-Veranstalter, überhaupt nicht. Die Besucher sind meine Gäste, welche ich soweit es geht, davor schützen möchte, unabhängig von der Frage, warum und was mit den Fotos geschieht.


    Das sieht z.B. bei einer Demonstration oder einem Umzug anders aus.
    Da kann man als Grund für die Fotos die verschiedenen Transparente, Verkleidungen, die farbenfrohe Menschenmenge ect. anführen.
    In dem Fall hätte ich bei Fotos aus der Wohnung/Haus als Privatperson wie Veranstalter nichts einzuwenden aber bitte keine "versteckte" Fotos von Menschen bei einen Flohmarkt, Weinfest oder vor der Eisdiele.


    Zitat ice-dragon
    "Kritisch zu betrachten ist in deinem Fall, dass er aus seiner Wohnung fotografiert. Inwieweit das Haus bzw. die dritte Etage des Hauses als technisches Hilfsmittel angesehen wird, weiß ich nicht."


    Diese Frage im Zusammenhang mit der Veranstaltungsart, ist vielleicht entscheident.


    gruss.fritz

  • ...Also mir wäre neu, dass jemand aus SEINEM Haus oder seiner Wohnung nicht fotografieren darf. Solange dabei keine Menschen explizit abgelichtet werden, sondern eine Szenerie, wüsste ich erstmal nicht, was ihn daran hindern sollte. Ist ja keine private Grillparty...

    Aber genau das findet doch statt. Die Wohnung aus der fotografiert wird, liegt ca. 30 Meter von dem Platz entfernt. Um was zu erkennen, muss man mit einen Teleobjektiv arbeiten und dann kann man doch Menschen nur explizit ablichten oder sehe ich das falsch?


    gruss.fritz

  • Hier werden vor und während eines öffentlichen Marktes wiederholt Menschen fotografiert, die davon nichts mitbekommen.
    Das gefällt mir als Flohmarkt-Veranstalter, überhaupt nicht. Die Besucher sind meine Gäste, welche ich soweit es geht, davor schützen möchte, unabhängig von der Frage, warum und was mit den Fotos geschieht.


    ...


    In dem Fall hätte ich bei Fotos aus der Wohnung/Haus als Privatperson wie Veranstalter nichts einzuwenden aber bitte keine "versteckte" Fotos von Menschen bei einen Flohmarkt, Weinfest oder vor der Eisdiele.


    Noch einmal: Du schreibst selbst, es ist ein öffentlicher Markt - also auf öffentlichem Gelände und von öffentlichem Glände jederzeit einsehbar. Das darf er fotografieren, solange es ihm Spaß macht. Stellt er sich offen vor dem Anfang des Marktes hin und nimmt mit über den Kopf gehaltener Kamera die Budengasse von leicht schräg oben mit all den Menschen, die sich da drängeln auf, kannst du Rumpelstilzchen spielen, aber es nicht verhindern, wenn er das Thema "Flohmarkt" als Motiv wählt und wenn nicht einzelne Personen erkennbar besonders herausgestellt werden sollen. Ich habe selber schon Märkte und Flohmärkte fotografiert und mich daher vorher ein wenig eingelesen. Er darf auch jeden Stand fotografieren und die davor stehenden Kunden. Die sind Beiwerk, solange es in der Bildaussage nur um den Stand und das Sortiment geht (ich persönlich frage meist vorher den Standbesitzer, ob er was dagegen hat, wenn ich seinen Stand ablichte - notwendig ist das aber nicht - und warte, bis mir kein Kunde mehr mein eigentliches Moiv verstellt). Er darf diese Fotos auch jederzeit ungefragt veröffentlichen.


    Nimmt er allerdings einzelne Personen ins Visier, darf er die zwar fotografieren (Ausnahme s. Beitrag von HoSt - wird aber auf dem Flohmarkt eher selten vorkommen), aber er darf die Bilder nicht ohne deren Zustimmung veröffentlichen.


    Das gleiche gilt auch für jede Eisdiele oder ein Weinfest. Jede Location - soweit von öffentlichem Ort einsehbar - darf fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, wenn eben die Location im VG steht. Personen, die nur Beiwerk sind (was bei jeder Straßenszene passieren kann), brauchen nicht gefragt zu werden.


    Anders wäre es, wenn die Location auf Privatgrund liegt. Die darf zwar auch fotografiert werden, soweit dies von öffentlichem Grund aus geschieht, aber auf dem Gelände selber hat der Eigentümer das Recht, das Fotografieren zu untersagen. Das kannst du auch auf jedes Architekturfoto anwenden. Du machst es von der Straße (öffentlicher Raum) aus, obwohl das abgelichtete Gebäude auf einem Privatgrundstück steht. Der Bewohner des Hauses kann sich gegen die Aufnahme der Fassade nicht wehren, kann dir aber verbieten, seine Küche abzulichten (wenn er dich denn schon in seine Wohnung lässt). Und das gleiche ist es bei der Aufnahme von einem Wald, der kein öffentlicher Forst ist (Privatgrund), wenn du als Fotograf auf einer öffentlichen Straße stehst. Stell dir vor, das dürfte nicht fotografiert werden, dann müsstest du 90% aller Landschaftsaufnahmen in die Tonne treten.


    Deswegen ist deine Aussage ...


    Zitat ice-dragon
    "Kritisch zu betrachten ist in deinem Fall, dass er aus seiner Wohnung fotografiert. Inwieweit das Haus bzw. die dritte Etage des Hauses als technisches Hilfsmittel angesehen wird, weiß ich nicht."


    Diese Frage im Zusammenhang mit der Veranstaltungsart, ist vielleicht entscheident.


    ... hier auch falsch. Die Veranstaltungsart spielt überhaupt keine Rolle - auch wenn dir das nicht passt.


    Was vermutlich auch keine Rolle spielt, ist der Umstand dass er von seiner Wohnung aus fotografiert. Diese ist in Privatbesitz und nur der Eigentümer kann ihm das Fotografieren auf dem Gelände (auch über die Grundstücksgrenze hinaus auf öffentlichen Grund) untersagen.


    Was dem Fotografen beim Erstellen der Aufnahme verboten ist, ist eine Aufnahme von Privatgrund auf einen angrenzenden Privatgrund, wenn dazwischen kein öffentlicher Raum liegt, von dem man das Foto in gleicher Weise hätte erstellen können.


    Was auch verboten ist, ist technische Hilfsmittel einzusetzen, um den normalen Blickwinkel zu verändern. Jeder Privateigentümer muss Fotos seines Privatbesitzes dulden, die dem Blickwinkel eines normalen Menschen (bzw. ggf. auch einer Überkopfaufnahme) von öffentlichem Grund entsprechen. Willst du dein Eigentum nicht abgelichtet haben, baust du um dein Grundstück halt eine 3m hohe Mauer. Kommt jetzt ein Schlaumeier mit einer Leiter, um über die Mauer zu blicken/fotografieren, so ist ihm das nicht erlaubt. Und da kommen wir zu der Wohnung deines Fotografen. Würde sie im EG liegen und er damit den Blickwinkel eines normalen Fußgängers vor seinem Fenster auf dem Gehweg haben, sähe ich auch noch keine Handhabe, seine Fotografiererei zu unterbinden. Seine Wohnung liegt aber im dritten Stockwerk - das entspricht höhenmäßig schon einer ausgefahrenen Feuerwehrdrehleiter. Aber ob das tatsächlich gleichgesetzt wird, das kann ich dir nun auch nicht sagen. Es könnte sogar sein, dass das Foto aus der eigenen Wohnung tatsächlich erlaubt ist, weil der Fotograf keinen anderen Blickwinkel einnimmt, als wenn er von einem ihm jederzeit zugänglichen Raum aus dem Fenster schaut.


    Deswegen: Rede mit ihm (versuch es zumindest), bevor du große Kanonen auffährst und mit einem Rohrkrpierer endest.

    Gruß
    Peter


    [ô]  PENTAX K-1 / PENTAX K-3 / PENTAX K-30 - Objektive siehe Profil

  • Oh, ich habe weder vor mit kleinen, geschweige denn mit großen Kanonen auf jemanden zu schießen.


    Es kann auch jeder vom Bürgersteig aus, Fotos von dem Markt machen. Ist überhaupt kein Problem. Das geschieht offen und nicht versteckt, wie aus einer Wohnung heraus.
    Sollte jemand allerdings Fotos vom Marktgelände aus machen wollen, sollte er zuerst meine Einwilligung einholen, denn auf dem Markt habe ich während der Marktzeiten das so genannte "Hausrecht" und kann jedermann vom Gelände verweisen, auch wenn dieses ein ansonsten öffentliches Gelände ist.


    Mal abgesehen von dieser Sache, finde ich es nicht richtig, das man z.B. bei dem Besuch einer Grünanlage/Park, von deren Anwohnern einfach aus der Wohnung heraus fotografiert werden kann.


    gruss.fritz

  • Zum Thema 'Was darf ich alles fotografieren?' bin ich über diesen Artikel gestolpert:


    Fotografie und Recht - Was darf ich fotografieren und was nicht? : aufrecht.de


    Unter 'Fotos mit urheberrechtlich geschützten Werken' ist mir aufgefallen, dass die Veröffentlichung von Gegenständen, die nicht nur Beiwerk sind, problematisch sein kann.
    Dabei habe ich an die bei Makrofans so beliebten Armbanduhren gedacht.
    Dürfte ich solche Fotos nicht ohne Rücksprache mit dem Hersteller hochladen?

    Von mir eingestellte Bilder dürfen bearbeitet und bei dft gezeigt werden.


  • Dabei habe ich an die bei Makrofans so beliebten Armbanduhren gedacht.
    Dürfte ich solche Fotos nicht ohne Rücksprache mit dem Hersteller hochladen?

    In privater Nutzung dürfte das eher unkritisch sein und wird selten verfolgt.
    Gewerbliche Nutzung (oder Nutzung die so aussieht) ist weit risikoreicher.


    Es gibt übrigens auch grenzen des Urheberrechts/Persönlichkeitsrechts, wenn
    ein so genanntes "höheres Interesse der Kunst" vorliegt. Allerdings begibt man
    sich damit im Zweifel auf das kostspielige Feld der juristerei im Streit darüber
    ob das denn nun Kunscht oder Wunst ist.

  • Dabei habe ich an die bei Makrofans so beliebten Armbanduhren gedacht.
    Dürfte ich solche Fotos nicht ohne Rücksprache mit dem Hersteller hochladen?

    :lol: Du meinst wahrscheinlich mein kürzlich eingestelltes Bild im Makrotread?!


    Das wird schwierig, den Hersteller gibt es nicht mehr. Ob wieder irgend jemand die Namensrechte daran aufgekauft hat, weiß ich nicht. Es wäre eine Oscomatik. Die habe ich mal vor rund 35 Jahren in Frankfurt bei Karstadt gekauft.


    Aber was VisulaPursuid schreibt, ist es wohl eher. Privat kann man so ziemlich alles aufnehmen, die Frage bleibt immer, was man damit macht. Ganz blöd wird es, wenn man kommerziell unterwegs ist und "fremdes" Zeuchs auf seiner Webseite hat. Da ist die Abmahnung schon vorprogrammiert. Der Sohn eines Kollegen hat da böse, 5.000 € teure, Erfahrungen machen müssen. Dort haben Studenten eine Unternehmensberatung angeboten. Die Strafe ist deshalb so gering gewesen, da die noch kein vernünftiges Einkommen hatten.