Rechtslage in der Street Photography


  • Ich kann verstehen, dass einige Menschen nicht photographiert werden wollen (wollen sie überhaupt im öffentlichen Bereich angesehen werden,

    Und noch jemand, der Gesehenwerden und Dokumentiertwerden nicht voneinander unterscheiden mag...

  • Und noch jemand, der Gesehenwerden und Dokumentiertwerden nicht voneinander unterscheiden mag...

    Fotografiert ist nicht gleich dokumentiert.
    Das Recht am Bild liegt allein beim Fotografen. Damit auch die Verantwortlichkeit der Verwendung.
    Aber das ist m.E. ein Seitenstrang der hier nicht weiterführt.

  • Das Recht am Bild liegt allein beim Fotografen.

    Das ist so in dem Zusammenhang irreführend. Im SInne des Urheberrechts ja, aber nicht im Sinne des Rechts am eigenen Bild. Das wird anscheinend des Öfteren hier verwechselt :oops:


    ad 1.) "Recht am Bild"
    Hier geht um Rechte des Fotografen an seinen von ihm erstellten Fotografien, die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden.


    ad 2.)"Recht am eigenen Bild"
    Hier geht es um das "Abbild" einer Person und das Recht, über sein eigenes "Abbild" zu bestimmen. Das ist ein Teil des Persönlichkeitsrechts (in D. ist das so!! das ist aber nicht überall gleich!!). Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen.
    Ausnahmen hierzu (ohne Anspruch auf Vollständigkeit usw.):
    a. "Zeitgeschichte"
    b. "Beiwerk"
    c. "Veranstaltungen / Versammlungen".


    z.B. hier: Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

    lg, Achim

    (Von mir eingestellte Bilder dürfen grundsätzlich bearbeitet und bei DFT gezeigt werden.)

    • Offizieller Beitrag

    DSGVO, M.E. "nur" im Bereich Veröffentlichung im Internet für uns und was diesen thread betrifft relevant.

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das leider gerade nicht der Fall. Die DSGVO regelt die Verarbeitung von Daten, da gehört bereits die Aufnahme dazu. In der Praxis ist Dein Gedanke aber natürlich so lange anwendbar, wie es keinen Kläger gibt.

  • Das ist gar nicht irreführend @aeirich ;)


    Irreführend wird das nur wenn, wie so oft, Henne-Ei-Diskussionen folgen.


    Der Fotograf erwirbt sein Recht mit dem Bild das er macht.


    Das Recht der fotografierten Person betrifft hier im Thema bestenfalls was weiter mit dem Bild passieren soll.
    In unserem Land ist dafür Voraussetzung, daß die betreffende Person ihr Recht geltend macht.


    Die DSGVO regelt die Verarbeitung von Daten, da gehört bereits die Aufnahme dazu.

    Das ist so eine Interpretation die ich auch ab und zu gelesen habe.
    Nach meinem Versändnis und meinen Recherchen klar nicht.


    e-recht24.de/artikel/datenschu…fie-was-aendert-sich.html


    "Professionelle Fotografen müssen die geschossenen Fotos nach der Auftragsabwicklung löschen.."


    Auahaua... :ugly:



    Ach - und weil ja gerade mal wieder alles so schön passt:


    Zitat

    Bundesrechtsanwaltsordnung
    § 43b Werbung



    Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

    Kein neues Fass jetzt ob das rechtlich sauber ist oder nicht - ein Interessenkonflikt ist da allemal.

    Bilder


    Wir müssen alles erwarten. Auch das Gute.

    (Jo Schück, Aspekte)

    3 Mal editiert, zuletzt von Axel ()

    • Offizieller Beitrag

    Nachdem wir jetzt schon voll in der DSGVO sind: Unser Bürogebäude hat sich im vergangenen Jahr gefühlt in Fort Knox verwandelt, nur wegen der DSGVO. Ohne Schlüsselchip kommst Du nicht von einem Stockwerk ins nächste, nicht mal in die Kantine und zurück...

  • Ich sehe das auch eher so, dass es bei der Frage des DSGVO auch um die Meinungshoheit bzw. der Angst des Mainstreams vor eben den Verlust desselben geht.


    Zukünftig ist es ja nicht so, dass die Dokumentation der Straße verboten wäre, sie ist nur dann für die Privatperson in der Ausführung als Hobby verboten, wenn sie darauf abzielt veröffentlicht zu werden. Solange ich die Fotos auf meiner Festplatte speichere und nur dort, und in dem Fall, dass ich dies als Hobby betreibe, ist die Strassenfotografie weiterhin uneingeschränkt erlaubt. Teilnahme an Fotowettbewerben etc. schliesst das natürlich aus. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an Leo Rosenthal, der seine ersten Bilder als Gerichtsreporter illegal und verdeckt betrieb. Der Wert seiner Arbeit wurde erst viel später "entdeckt". Zum Glück meint man, dass die Fotografie im Gerichtssaal damals verboten war, sonst hätten wir jetzt zig Rosenthals und der Wert seiner Arbeit hätte nicht entdeckt werden können.

  • @la spationaute @Axel


    "Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das leider gerade nicht der Fall. Die DSGVO regelt die Verarbeitung von Daten, da gehört bereits die Aufnahme dazu. In der Praxis ist Dein Gedanke aber natürlich so lange anwendbar, wie es keinen Kläger gibt."


    Privatpersonen, die ihre Fotos nicht veröffentlichen sind von der DSGVO ausgenommen, sehe ich so, und konnte ich bisher im Internet nichts Gegenteiliges in Erfahrung bringen.


    Weiterhin sind Pressefotografen von der DSGVO ausgenommen (bzw. wird deren Tätigkeit durch die DSGVO ausdrücklich gestattet) und können (auch ohne Einwilligungen der Abgebildeten) in der Strasse, natürlich mit denselben Einschränkungen wie in der Vergangenheit, dokumentieren. Was die Strassenfotografie betrifft, ist es mit in Krafttreten der DSGVO nur für Fotografen (die keine Pressefotografen sind) nicht mehr gestattet, Fotos ohne Einwillung mit Digitalkameras zu machen (analog wahrscheinlich ok, wenn nicht irgendwie erfasst und wenn die Fotos nicht im Internet veröffentlicht werden, sondern nur in Papierform ausgestellt werden.) Oder anders ausgedrückt, der Gesetzgeber hat die Gruppe, welche weiterhin bereichtigt ist Strassenfotografie zu betreiben wesentlich eingegrenzt. In den Online Zeitungen/Magazinen gibt es ja wie bisher weitherhin Veröffentlichungen abgelichteter Privatpersonen und ich bezweifle, dass der Fotograf jedesmal die Personen um Erlaubnis gefragt hat.

  • @youknowmysecret wenn

    Privatpersonen, die ihre Fotos nicht veröffentlichen sind von der DSGVO ausgenommen...

    und

    Weiterhin sind Pressefotografen von der DSGVO ausgenommen (bzw. wird deren Tätigkeit durch die DSGVO ausdrücklich gestattet)...

    so gelten sollte kann

    Was die Strassenfotografie betrifft, ist es mit in Krafttreten der DSGVO nur für Fotografen (die keine Pressefotografen sind) nicht mehr gestattet, Fotos ohne Einwillung mit Digitalkameras zu machen...

    ja gar nicht sein.


    Das ist alles ein großer Schwung Interpretation von Dir. In der DSGVO steht nichts von Strassenfotografie und auch
    nichts über verschiedene Kameraarten.

  • @Axel
    "Das ist alles ein großer Schwung Interpretation von Dir".
    Bisher bleibt es jeden selbst überlassen wie er die DSGVO auslegt. Im Internet finden sich dazu verschiedene Interpretationen.


    Ich meine aber IMHO, dass geschäftsbezogene Datenverarbeitung nicht vorliegt, wenn jemand aus Hobby auf der Straße Fotos macht. (meine persönliche Interpretation...)


    Bei einem Fotografen gibt es da sicherlich Erklärungsnot. Auch in dem Fall, dass die Fotos veröffentlicht werden oder wenn es sich um einen Verein handelt. "Privat" wird von den Gerichten sicherlich sehr eng ausgelegt werden (wiederum meine Interpretation).


    In dem Fall, dass es sich hier um eine Person handelt, die die Fotografie als reines Hobby betrachtet, kann ich mir nicht vorstellen (meine Interpretation), dass die Gerichte von einer Datenverarbeitung ausgehen werden. Wenn ich die Gäste meiner Geburtstagsparty als Privatperson in Windows erfasse, werde ich auch nicht die DSGVO berücksichtigen müssen (meine Interpretation). Die DSGVO richtet sich nach meiner Interpretation an "Geschäftsbetrieb" bzw. an einen Bereich der über das rein Private hinausgeht. Wir leben ja schliesslich nicht in einer Diktatur, sondern in einem freien Land (mein ganz großer Schwung Interpretation...)


    Dass Pressefotografie von der DSGVO gestattet ist bezweifelst Du aber nicht, oder gibt es da auch Interpretationsspielraum?

  • @Ernst


    ""Vor allem die Geschichte mit „nur auf Papier ausgestellt“ etc. (Ich kann auf iPhone nicht zitieren) ist gänzlich unvorstellbar. Digital gedruckt und ausgestellt würde nicht gelten sollen? Unvorstellbar, beides fällt unter Öffentlichkeit."


    Von Datenverarbeitung kann man nicht sprechen, wenn Fotos mit analogen Film mit einer Filmkamera registriert wurden und analog entwickelt wurden. Natürlich gelten auch dann weiterhin KUG sowie weitere Beschränkungen, die auch bereits in der Vergangenheit galten. Die DSGVO greift aber nur dann, wenn ein digitales Gerät in irgendeiner Form im Vorgang zu tragen kommt, meine ich (auch dies nur meine Interpretation, ich bin kein Jurist).

  • Das Recht der fotografierten Person betrifft hier im Thema bestenfalls was weiter mit dem Bild passieren soll.

    Bedeutet das, dass die Frage, ob ein Bild bzgl. der fotografierten Person rechtmäßig entstanden ist oder nicht, "hier im Thema" keine Rolle spielt?

    lg, Achim

    (Von mir eingestellte Bilder dürfen grundsätzlich bearbeitet und bei DFT gezeigt werden.)

  • Bedeutet das, dass die Frage, ob ein Bild bzgl. der fotografierten Person rechtmäßig entstanden ist oder nicht, hier im Thread keine Rolle spielt?

    Das bedeutet zuerst daß wir die Frage hier gar nicht klären können. Aus diesem Grund erübrigt sich jede weitere theoretische Spekulation.
    Kurzform wäre also ja.

    Bei einem Fotografen gibt es da sicherlich Erklärungsnot.

    Ein Fotograf ist nicht zwangsläufig auch gewerbetreibender.

    Dass Pressefotografie von der DSGVO gestattet ist bezweifelst Du aber nicht, oder gibt es da auch Interpretationsspielraum?

    Es gibt dazu keine Aussage. Nur zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

  • @Axel


    zu "Es gibt dazu keine Aussage."
    Art. 85 DSGVO biete eine Öffnungsklausel für das sog. "Medienprivileg". I.d.R. ist zwar kaum vorstellbar dass Medien gegen den Willen der Abgebildeten deren Bilder veröffentlichen, rechtlich vorstellbar ist es aber, meine ich.

  • Das bedeutet zuerst daß wir die Frage hier gar nicht klären können. Aus diesem Grund erübrigt sich jede weitere theoretische Spekulation.

    Verstehe ich nicht.


    Die Frage der Rechtslage der fotografierten Person bei der Entstehung des Bildes spielt also hier im Thema "Rechtslage in der Street Photography" irgendwie keine Rolle?

    lg, Achim

    (Von mir eingestellte Bilder dürfen grundsätzlich bearbeitet und bei DFT gezeigt werden.)

  • Ergänzung zu oben, ich meine gelesen zu haben, dass es eine Auffssung unter Juristen gibt, wonach Art. 85 DSGVO durch GG Art. 5 ausgefüllt wird.