Streetfotografie, Änderung StGB §201

  • ...und dass die Strafbarkeit keine Veröffentlichung voraussetzt.


    Das bloße fotografieren "einer betrunkenen Person auf dem Heimweg" oder eines sturzbesoffenen Bekannten auf einer Party mit dem Handy wäre hinreichend "das Ansehen der Person erheblich zu schaden".
    Ebenso das Ablichten eines Polizeibeamten, der auf einer Demo friedliche Demonstranten verprügelt.


    In diesem Sinne müssen klare Worte von der Politik gesprochen werden.


    http://www.youtube.com/watch?v=siw-MAiKVtA